- Flaggenrechtsverordnung
- Zweiter Abschnitt: Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
- 2.: Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine
§ 11 FlRV
Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen.