§ 15 FinDAGKostV
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Abschnitt 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15
FinDAGKostV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
§ 14 FinDAGKostV
Anlage FinDAGKostV