- Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
- 2. Abschnitt: Veranstaltung von Fernunterricht
§ 12a FernUSG
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.