- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
- II.: Führen von Kraftfahrzeugen
- III.: Register
- 2.: Fahreignungsregister
§ 62 FeV
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.
(2) § 53 ist anzuwenden.