- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
- II.: Führen von Kraftfahrzeugen
- 7.: Fahreignungs-Bewertungssystem
§ 40 FeV
Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.