Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
OLG Bamberg, Beschluss vom 1.10.2011,
Az. 2 WF 300/11
Während beispielsweise das OLG Köln (FamRZ 2011, 758) die Meinung vertritt, dass es bei einstweiligen Anordnungen in diesem Bereich in der Regel bei dem vom § 41 Satz 2 FamGKG angeordneten hälftigen Verfahrenswert verbleibt (ebenso OLG Celle FamRZ 2011, 757), vertreten andere Oberlandesgerichte die Auffassung, dass in Unterhaltsverfahren in der Regel ein höherer Wert angesetzt werden muss (OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1937; OLG Düsseldorf NJW 2010, 1385).