- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
§ 35 FamGKG
Geldforderung
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.