§ 28 FamGKG

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einemVerfahrenswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro  2 000   500 18 10 000 1 000 19 25 000 3 000 26 50 000 5 000 35200 00015 000120500 00030 000179  über 500 000 50 000 180Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.