- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
- Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
§ 13 FamGKG
Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.