OLG München, Beschluss vom 5.8.2015,
Az. 34 Wx 452/13
3. Eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens erübrigt sich aus folgenden Gründen: a) Nach § 84 FamFG, der auch im Fall der Zurücknahme des Rechtsmittels einschlägig ist (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 688; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 19; a. A. Bumiller/Harders § 84 Rn. 1: § 81 FamFG), sollen durch gerichtliche Entscheidung die Kosten dem Beteiligten auferlegt werden, der das Rechtsmittel eingelegt hat.