- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
- Abschnitt 6: Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 476 FamFG
Aufgebotsfrist
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.