- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
- Abschnitt 4: Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 461 FamFG
Nacherbfolge
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.