- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
    
    - Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
 
    
    
    -  Abschnitt 4: Aufgebot von Nachlassgläubigern
 
    
     § 456 FamFG 
    Verzeichnis der Nachlassgläubiger
     Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.