- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
- Abschnitt 2: Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 444 FamFG
Glaubhaftmachung
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.