- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
- Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 438 FamFG
Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.