- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Abschnitt 3: Registersachen
- Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 401 FamFG
Entziehung der Rechtsfähigkeit
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.