- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Abschnitt 2: Verfahren in Nachlasssachen
- Unterabschnitt 5: Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 358 FamFG
Zwang zur Ablieferung von Testamenten
In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.