- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
    
    - Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
 
    
    - Abschnitt 2: Verfahren in Nachlasssachen
 
    
    
    -  Unterabschnitt 5: Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
 
    
     § 358 FamFG 
    Zwang zur Ablieferung von Testamenten
     In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.