- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
    
    - Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
 
    
    
    -  Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen
 
    
     § 334 FamFG 
    Einstweilige Maßregeln
     Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.