- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen
§ 316 FamFG
Verfahrensfähigkeit
In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.