- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
    
    - Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
 
    
    
    -  Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen
 
    
     § 316 FamFG 
    Verfahrensfähigkeit
     In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.