- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 2: Verfahren in Familiensachen
- Abschnitt 8: Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 228 FamFG
Zulässigkeit der Beschwerde
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.