- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 2: Verfahren in Familiensachen
- Abschnitt 7: Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 215 FamFG
Durchführung der Endentscheidung
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.