- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 2: Verfahren in Familiensachen
- Abschnitt 6: Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 208 FamFG
Tod eines Ehegatten
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.