§ 188 FamFG

Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1.
in Verfahren nach § 186 Nr. 1

a)
der Annehmende und der Anzunehmende,

b)
die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

c)
der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;

2.
in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;

3.
in Verfahren nach § 186 Nr. 3

a)
der Annehmende und der Angenommene,

b)
die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;

4.
in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.