- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 2: Verfahren in Familiensachen
- Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen
§ 163a FamFG
Ausschluss der Vernehmung des Kindes
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.