- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 2: Verfahren in Familiensachen
- Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Unterabschnitt 2: Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 148 FamFG
Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.