- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
    
    - Buch 2: Verfahren in Familiensachen
 
    
    - Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
 
    
    
    -  Unterabschnitt 1: Verfahren in Ehesachen
 
    
     § 131 FamFG 
    Tod eines Ehegatten
     Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.