- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 2: Verfahren in Familiensachen
- Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Unterabschnitt 1: Verfahren in Ehesachen
§ 131 FamFG
Tod eines Ehegatten
Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.