- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
- Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit
§ 101 FamFG
Adoptionssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.