Anlage 4 FahrschAusbO 2012

(zu § 5 Absatz 3)Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE

(Fundstelle BGBl. I 2014, 375)Besondere AusbildungsfahrtenA1 A2 A BA1 auf A2A1 auf AA2 auf AB auf BEB  auf C1C1 auf CC1 auf C1EB auf CC auf CEC1 und C1E in einem gemeinsamen AusbildungsgangC und CE in einem gemeinsamen AusbildungsgangSoloZugGesamtSoloZugGesamt1Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 82Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 33Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3