- Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- Zweiter Abschnitt: Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 12 FahrlG2018DV
Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.