- Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- Zweiter Abschnitt: Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 10 FahrlG2018DV
Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.