- Gesetz über das Fahrlehrerwesen
- Abschnitt 7: Registrierung
§ 64 FahrlG
Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten
1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38ades Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.