§ 64 FahrlG

Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

2.
zu statistischen Zwecken § 38ades Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.