(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2.
Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Absatz 1 Nummer 4,
3.
eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme,
4.
eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
5.
ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
6.
eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
7.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
8.
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
9.
eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 9, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesellschaft berechtigten Personen und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.