(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministerium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung. Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet. Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet. Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.
(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen; ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt.
(4) (weggefallen)