- Gesetz über die Finanzverwaltung
- Abschnitt VI: Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007
§ 23 FVG
ÜbergangsregelungKosten der Oberfinanzdirektion
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.