§ 1 FVG

Bundesfinanzbehörden

Bundesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;

2.
als Oberbehörden:
das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;

3.
als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.