Fremdrentengesetz

Gemeinsame Vorschriften

I.

§ 1 FRG

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,

b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,

c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,

d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,

e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

§ 2 FRG

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder
nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,

b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder
nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

§ 3 FRG

(1) Als deutsche Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzusehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt haben.

(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende Recht und ab 1. Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 FRG

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

Gesetzliche Unfallversicherung

II.

§ 5 FRG

(1) Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird auch entschädigt

1.
ein außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war;

2.
ein Arbeitsunfall, wenn

a)
der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war oder

b)
sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war.

(2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn, der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können.

(3) Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Als Zeitpunkt des Unfalls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen.

(4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind.

§ 6 FRG

Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Gesetz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse.

§ 7 FRG

Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.

§ 8 FRG

(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß

1.
der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,

2.
die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach

3.
der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und

4.
dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird. Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt.

(2) Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. § 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

§ 8a FRG

(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die

1.
im Beitrittsgebiet während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten, oder

2.
außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1 genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre, einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eine Berufskrankheit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten Personengruppen in diesem Kalenderjahr höchstens zugrunde zu legen ist, mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte Betrag mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

(2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprachen oder vergleichbar waren und während der Zeit ihrer Tätigkeit für diesen Staatssicherheitsdienst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen eine Berufskrankheit auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht, welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzuwenden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt wird.

§ 9 FRG

(1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte. Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen Ehegatten. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise maßgebend. Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch anmeldet.

(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig.

(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslands haben.

§ 10 FRG

(weggefallen)

§ 11 FRG

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

§ 12 FRG

(1) Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht, solange sich der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält. Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.

(2) Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung der Rente und die Entscheidung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. Ist dieser nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Mehrere sachlich zuständige Versicherungsträger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von ihnen örtlich zuständig ist.

§ 13 FRG

(1) Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und war der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden. Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.

(2) Geht der Rentenzahlung nach Absatz 1 keine Leistung für Zeiten des Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus, so ist für die Feststellung und Zahlung der Rente der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen Gebiet außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.

Gesetzliche Rentenversicherungen

III.

§ 14 FRG

Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.

§ 14a FRG

Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

§ 15 FRG

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,

b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,

c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,

d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

§ 16 FRG

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

§ 17 FRG

(1)

(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

§ 17a FRG

Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf

a)
Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,

1.
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,

2.
das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und

3.
sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten
und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,

b)
Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

§ 18 FRG

(1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.

(2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.

(3) § 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre. Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als solche, für die die Prämienreserven an den Dienstherrn im Herkunftsland abgeführt sind.

(4) (weggefallen)

§ 19 FRG

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

§ 20 FRG

(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

(3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.

(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.

(6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zuzuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zurückgelegt wurden.

§ 21 FRG

Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.

§ 22 FRG

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

§ 22a FRG

(1) (weggefallen)

(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.

§ 22b FRG

(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.

(3) Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.

§ 23 FRG

(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.

§§ 24 und 25 FRG

(weggefallen)

§ 26 FRG

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

§§ 27 und 28 FRG

(weggefallen)

§ 28a FRG

Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.

§ 28b FRG

Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

§ 29 FRG

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist; sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet.

§ 30 FRG

Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.

§ 31 FRG

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Anlage 1 FRG

Definitionen der Leistungsgruppen

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Rentenversicherung der Arbeiter1. Arbeiter außerhalb der Land- und ForstwirtschaftLeistungsgruppe 1Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:Männliche ArbeiterAutoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider Weibliche ArbeiterBaumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin Leistungsgruppe 2Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Arbeiter Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer Weibliche ArbeiterAnlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin Leistungsgruppe 3Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche ArbeiterBauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter Weibliche ArbeiterHilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin

2. Arbeiter in der LandwirtschaftLeistungsgruppe 1Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche ArbeiterHandwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter Weibliche ArbeiterLandwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin Leistungsgruppe 2Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche ArbeiterGespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer Weibliche ArbeiterHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin 3. Arbeiter in der ForstwirtschaftLeistungsgruppe 1Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Haumeister Waldfacharbeiter Leistungsgruppe 2Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter B. Rentenversicherung der AngestelltenLeistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.Leistungsgruppe 2Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche AngestellteBauführerüber 45 JahreBilanzbuchhalterüber 45 JahreBuchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 JahreChefkameramann Einkäuferüber 45 JahreIngenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-)über 45 JahreKonstrukteurüber 45 JahreKorrespondentüber 45 JahreLeitender Wirtschafter (Landwirtschaft) Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I) Oberarzt Polier (techn.)über 45 JahreRedakteurüber 45 JahreRegisseurüber 45 JahreTechnikerüber 45 JahreTonmeisterüber 45 JahreWerkmeisterüber 45 JahreWeibliche AngestellteBilanzbuchhalterinüber 45 JahreBuchhalterinüber 45 JahreKorrespondentinüber 45 JahreLeistungsgruppe 3Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Angestellte Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen) Bauführer30 bis 45 JahreBeleuchterüber 30 JahreBibliothekar Bilanzbuchhalterbis 45 JahreBuchhalter (Lohnbuchhalter)30 bis 45 JahreBühnenbildner Einkäuferbis 45 JahreFakturistüber 45 JahreFörster Gießereimeister Gutsverwalter, -inspektor Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-)30 bis 45 JahreKaufm. Kalkulatorüber 30 JahreKartothekführerüber 30 JahreKonstrukteur30 bis 45 JahreKontoristüber 30 JahreKorrespondent30 bis 45 JahreLaborantüber 30 JahreLageristüber 30 JahreLagerverwalter Landwirtschaftlicher Fachangestellter Maskenbildner Medizinalassistent Mitglied von Kulturorchestern Polier (techn.)30 bis 45 JahrePolier (Meister) Pressestenograph Redakteurbis 45 JahreRegieassistent Regisseurbis 45 JahreReisender Richtmeister Schachtmeister Techniker30 bis 45 JahreTechnischer Zeichnerüber 45 JahreTonmeisterbis 45 JahreVerkäuferüber 45 JahreVertreter Werkmeister30 bis 45 JahreWerkstattmeister Zuschneider  Weibliche AngestellteBilanzbuchhalterinbis 45 JahreBuchhalterin30 bis 45 JahreDirektrice Hebamme Heilgymnastin Kassiererinüber 45 JahreLaborantinüber 45 JahreMedizinisch-techn. Assistentin Oberschwester Operationsschwester Physikalisch-techn. Assistentin Sekretärin Stationsschwester Stenotypistinüber 45 JahreVerkäuferinüber 45 JahreWirtschaftsleiterin Leistungsgruppe 4Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche AngestellteBauführerbis 30 JahreBeleuchterbis 30 JahreBuchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 JahreBühnenmeister Expedient Fakturistbis 45 JahreForstaufseher Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton)bis 30 JahreInspizient Kartothekführerbis 30 JahreKaufm. Kalkulatorbis 30 JahreKonstrukteurbis 30 JahreKontoristbis 30 JahreKorrespondentbis 30 JahreKostümbildner Laborantbis 30 JahreLageristbis 30 JahreLandwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter Materialverwalter Polier (techn.)bis 30 JahreRegistrator Requisiteur Technischer Kalkulator Technischer Zeichner30 bis 45 JahreVerkäufer30 bis 45 JahreWerkmeisterbis 30 JahreWerkstattschreiber   Weibliche Angestellte Buchhalterinbis 30 JahreFakturistinüber 30 JahreHaushälterin Kassiererinbis 45 JahreKindergärtnerin Kontoristinüber 30 JahreKostümbildnerin Krankenschwester Laborantinbis 45 JahreLandwirtschaftliche Verwaltungsangestellte Maschinenbuchhalterin Sprechstundenhilfe Stenotypistin30 bis 45 JahreTechnische Zeichnerin Telefonistinüber 30 JahreVerkäuferin30 bis 45 JahreLeistungsgruppe 5Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche AngestellteFotokopist Notenwart Orchesterwart Technischer Zeichnerbis 30 JahreVerkäuferbis 30 JahreWeibliche AngestellteFakturistinbis 30 JahreHauswirtschaftsangestellte Kontoristinbis 30 JahreStenotypistinbis 30 JahreTelefonistinbis 30 JahreVerkäuferinbis 30 JahreC. Knappschaftliche RentenversicherungI. Arbeitera) Arbeiter unter Tage Leistungsgruppe 1Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.Leistungsgruppe 2Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.Leistungsgruppe 3Sonstige Schichtlohnarbeiter.b) Arbeiter über Tage Leistungsgruppe 1Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.Leistungsgruppe 2Sonstige Arbeiter.II. AngestellteTechnische Angestellte unter Tage Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.Leistungsgruppe 2Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 3Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 4Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.b) Technische Angestellte über Tage Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.Leistungsgruppe 2Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 3Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 4Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.c) Kaufmännische Angestellte Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.Leistungsgruppe 2Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.Leistungsgruppe 3Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.Leistungsgruppe 4Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.Leistungsgruppe 5Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.

Anlage 2 FRG

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote






Rentenversicherung der Angestellten


Kalenderjahre


Männliche Angestellte der Leistungsgruppe
Weibliche Angestellte der Leistungsgruppe


1
2
1


1891 bis 1912
1906 bis 1912
1911 bis 1912


1949 bis 1967
1951 bis 1952
1951 bis 30. Juni 1965


 
1955 bis 30. Juni 1965
 

Anlage 3 FRG

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote








Knappschaftliche Rentenversicherung - Angestellte -


Kalenderjahre


Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe


unter Tage
über Tage


1
2
1
2
1


1926 bis 1928
1949 bis 1952
1927
1951 bis 1952
1951 bis 1952


1938 bis 1944
1954 bis 1967
1940 bis 1944
1956 bis 30. Juni 1965
1956 bis 30. Juni 1965


1948 bis 1967

1948 bis 1967

Anlage 4 FRG

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 15
Lohn- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter











Zeitraum
Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiter in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe


1
2
3
1
2
1
2




Vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899
IV
III
III
III
II
III
III


Vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1906
V
IV
III
III
II
IV
III


Vom 1. Januar 1907 bis 30. September 1921
V
V
IV
IV
III
V
IV


Vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1925
V
IV
IV
III
II
IV
III


Vom 1. Januar 1926 bis 31. Dezember 1927
VI
VI
V
IV
III
V
IV


Vom 1. Januar 1928 bis 31. Dezember 1933
VII
VII
VI
V
III
VI
V


Vom 1. Januar 1934 bis 31. Dezember 1938
VIII
VII
VI
V
III
VI
V


Vom 1. Januar 1939 bis 27. Juni 1942
IX
VIII
VII
V
IV
VI
V

Anlage 5 FRG

(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1881 - 1882;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versichertender Rentenversicherung der Arbeiter- in RM/DM -JahrArbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe 123121219422.9882.6042.0041.6089721.8721.66819433.0122.6162.0401.6329841.8961.68019442.9642.5802.0281.6209721.8841.66819452.2682.0281.5961.3207921.5361.36819462.2202.0521.6201.3808281.6081.42819472.2562.0641.7041.4288641.6681.47619482.6882.5202.1121.6681.0081.9441.72819493.4323.2162.7242.0281.2242.3642.10019503.8403.5882.9762.1841.3082.5442.25619514.2964.0323.3722.5441.5362.9762.64019524.6324.3203.6002.7961.6923.2642.90419534.9084.5603.8283.0001.8123.5043.10819545.0644.7763.9603.1441.8963.6723.26419555.5805.2084.3683.4922.1004.0803.62419565.8685.5204.6923.7682.2684.3923.90019576.1085.6524.8364.3562.6284.6204.10419586.4205.9165.0884.6202.7844.8844.33219596.6966.2285.3764.9082.9525.1364.56019607.2846.8045.8445.1843.1205.5924.96819618.0167.4646.4685.7723.4806.1565.47219628.7368.0647.0806.4803.9006.7205.96419638.9648.2087.2966.7804.0807.1286.32419649.7928.8687.8847.3924.4527.7646.888196510.6809.6488.5688.1364.8968.4607.512196611.44810.3449.1569.0365.4489.0608.052196711.77210.6329.4449.5645.7609.3608.316196812.49211.30410.0689.9125.9649.9368.820196913.74012.43211.01610.4646.30010.9209.696197015.58813.99212.49211.5086.93612.36010.980197117.30415.33613.68012.8527.74013.64412.120197218.67216.54814.83213.9208.37614.74813.104197320.76018.52816.48815.4929.32416.44014.604197422.65620.23218.01217.98810.82418.00015.984197523.79621.00018.67219.44011.70018.84016.728197625.42822.81220.25621.21612.76820.32818.048197727.24024.38421.68422.78813.71621.72019.284197828.51225.46422.60823.79614.32822.71620.172197929.98826.82024.04825.05615.04823.96421.276198031.77628.30825.34426.84416.16425.36822.524198133.10829.44826.29227.98416.84826.46023.484198234.14030.22827.16829.40017.70027.26424.204198335.38831.89628.35630.76818.51628.47625.284198436.22832.94029.20831.88419.20029.23225.956198537.16433.61229.90432.52019.58429.91626.556198638.32834.57230.87633.26420.02830.84027.384198739.22835.50831.58433.82820.36431.60828.068198840.28436.51632.64034.18820.58032.47228.824198941.55637.65633.85234.72820.91633.49229.736199043.60839.21635.36435.37621.30035.05231.116

Anlage 6 FRG

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 16)Lohn- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherteder Rentenversicherung der ArbeiterZeitraumArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft12312Vom 1. Januar 1891 .......      bis 31. Dezember 1899 .......IIIIIIIIIIIVom 1. Januar 1900 .......      bis 31. Dezember 1906 .......IIIIIIIIIIIVom 1. Januar 1907 .......      bis 30. September 1921 .......IIIIIIIIIIIIIIIVom 1. Januar 1924 .......      bis 31. Dezember 1925 .......IIIIIIIIIIIIIIVom 1. Januar 1926 .......      bis 31. Dezember 1927 .......IVIVIVIIIIIIIIVom 1. Januar 1928 .......      bis 31. Dezember 1933 .......IVIVIVIIIIIIIIVom 1. Januar 1934 .......      bis 31. Dezember 1938 .......IVIVIVIIIIIIIIVom 1. Januar 1939 .......      bis 27. Juni 1942 .......VVVIVIIIIII

Anlage 7 FRG

(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1883 - 1884)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versichertender Rentenversicherung der Arbeiter- in RM/DM -JahrArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft 12312 19421.4281.4521.4281.00876887619431.4761.5001.4041.00876887619441.4761.4881.38099675687619451.1281.1521.06878058867219461.0801.1041.03275657666019471.1281.1521.04475657666019481.3921.4281.26088867278019491.7521.8001.6321.10484097219502.1362.2081.9561.3201.0081.15219512.4602.4722.2201.5961.2241.40419522.6522.6282.4001.7761.3561.56019532.7962.7722.4841.9321.4641.68019542.9042.8802.6042.0521.5601.78819553.1443.1082.8202.2681.7281.98019563.3603.2763.0002.4961.8962.18419573.5043.3963.1562.8922.2082.30419583.6243.5163.3003.0482.3282.42419593.8403.7083.4683.2042.4362.55619604.2364.0683.8043.3362.5442.78419614.6804.5004.1763.6722.7963.06019625.0884.8964.5484.0323.0723.33619635.1724.9444.5604.1043.1323.54019645.6285.2684.9684.5483.4683.85219656.1205.7365.3765.0163.8284.20019666.6006.1205.7725.4724.1644.51219676.6846.2766.0125.7244.3684.65619687.2006.6966.3845.9764.5484.94419698.0647.5247.2006.4324.9085.58019709.2408.6048.2327.2245.5086.396197110.6209.9009.5168.3766.3847.380197211.97611.08810.7409.2887.0688.304197313.69212.82812.31210.6928.1489.540197415.22814.29213.77612.3969.44410.656197516.40415.15614.48413.39210.20011.304197617.60416.57215.96014.68811.18412.348197718.98417.76017.13615.79212.02413.236197820.12418.69618.03616.47612.55213.944197921.16819.56019.00817.34013.20014.628198022.32020.80820.11218.43214.04015.504198123.42421.72020.91619.26014.66416.248198224.36022.46421.75620.24415.42016.824198325.36823.74822.63221.15616.11617.604198426.18424.56423.30421.80416.60818.192198527.30025.24824.09622.41617.07618.696198628.17626.13624.82822.72817.30419.344198729.11226.72425.58423.08817.59219.884198830.09627.39626.26823.53217.91620.400198931.22428.18827.02423.88018.18021.048199032.67629.35228.27224.33618.54021.912

Anlage 8 FRG

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 17)Gehalts- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der AngestelltenZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe12345Vom 1. Januar 1891 .............     bis 31. Dezember 1899 .............DDDDCVom 1. Januar 1900 .............     bis 31. Dezember 1906 .............EEEDCVom 1. Januar 1907 .............     bis 31. Dezember 1912 .............EEEEDVom 1. Januar 1913 .............     bis 31. Juli 1921 .............JGFEDVom 1. Januar 1924 .............     bis 31. Dezember 1925 .............EDCCCVom 1. Januar 1926 .............     bis 31. Dezember 1933 .............FEDCCVom 1. Januar 1934 .............     bis 31. Dezember 1938 .............FEDCCVom 1. Januar 1939 .............     bis 30. Juni 1942 .............GEEDC

Anlage 9 FRG

(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1884 - 1885;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versichertender Rentenversicherung der Angestellten- in RM/DM -JahrAngestellte der Leistungsgruppe 1234519426.9964.8843.9482.6042.02819437.0324.9083.9602.6282.07619446.9364.8483.9002.6042.06419455.3763.7683.0122.0281.63219465.3283.7322.9762.0161.63219475.5083.8523.0602.0881.70419486.6604.6683.6842.5442.08819497.2005.9764.6923.2642.71219507.2006.5885.1483.6123.02419517.2007.2005.8204.0923.42019527.8007.8006.2284.3803.64819539.0008.5086.5284.5843.81619549.0008.9046.7564.7403.93619559.0009.0006.9124.8484.00819569.0009.0007.3205.1244.22419579.0009.0007.5605.3044.35619589.0009.0007.9445.5324.57219599.6009.6008.3285.7484.812196010.20010.2008.9886.2285.364196110.80010.8009.8526.9125.976196211.40011.40010.6927.5726.504196312.00012.00011.3048.0887.056196413.20013.20012.2648.8807.656196514.40014.40013.3089.7208.304196615.60015.60014.20810.4288.904196716.80016.80014.68810.7649.156196819.20019.20015.52811.3409.828196920.40020.40016.38011.98810.344197021.60021.60017.82013.21211.460197122.80022.80019.53614.62812.552197225.20025.20020.96415.85213.536197327.60027.60023.16017.34014.856197430.00030.00025.87219.54816.800197533.60033.60027.75620.83217.892197637.20037.20029.23221.82818.708197740.80040.63231.14023.25619.980197844.40042.62432.68824.40820.988197948.00045.06034.32025.75222.080198050.40048.34836.61227.44423.616198152.80050.64038.26828.84824.696198256.40053.16039.88830.08425.848198360.00055.36841.28030.39624.948198462.40057.15642.39631.00825.692198564.80059.16043.68031.71626.268198667.20061.30845.16832.76027.096198768.40063.21646.45233.60027.840198872.00065.05247.50834.23628.308198973.20067.03248.96035.40028.968199075.60069.82851.26437.24830.420

Anlage 10 FRG

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 18)Gehalts- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte der Rentenversicherung der AngestelltenZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe12345Vom 1. Januar 1891 .............     bis 31. Dezember 1899 .............DDCBAVom 1. Januar 1900 .............     bis 31. Dezember 1906 .............EDCCBVom 1. Januar 1907 .............     bis 31. Dezember 1912 .............EEDCBVom 1. Januar 1913 .............     bis 31. Juli 1921 .............FEDCBVom 1. Januar 1924 .............     bis 31. Dezember 1925 .............DCCBBVom 1. Januar 1926 .............     bis 31. Dezember 1933 .............EDCCBVom 1. Januar 1934 .............     bis 31. Dezember 1938 .............EDCCBVom 1. Januar 1939 .............     bis 30. Juni 1942 .............EDDCC

Anlage 11 FRG

(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1885 - 1887;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten-in RM/DM -JahrAngestellte der Leistungsgruppe 1234519424.8843.3962.5441.7761.29619434.9083.4082.5681.7881.32019444.8363.3602.5441.7641.32019453.7562.6041.9801.3681.03219463.6482.5201.9201.3321.02019473.7682.6041.9921.3801.05619484.5603.1442.4121.6681.29619495.8324.0083.0842.1361.66819507.0924.8723.7682.6042.05219517.2005.5204.2602.9402.32819527.8005.9884.5843.1562.52019539.0006.3484.8243.3242.66419549.0006.6725.0283.4562.78419559.0006.9005.1603.5282.86819569.0007.4045.4963.7443.07219579.0008.0525.7123.8883.20419589.0008.5086.0244.1043.40819599.6008.9286.3124.3083.612196010.2009.6006.7684.6684.068196110.80010.2967.3325.1484.476196211.40011.0407.9325.6164.860196312.00011.4488.2805.9525.208196413.20012.4809.0126.4685.640196514.40013.2969.7327.0566.084196615.60014.04010.3447.5246.420196716.80014.56810.6927.7286.600196819.20015.43211.3648.1366.996196920.40016.29612.0848.6527.464197021.60017.82013.3929.6368.304197122.80019.72814.96410.8489.300197225.20021.25216.32011.94010.236197327.60023.13617.90413.12811.076197430.00026.41220.19614.92812.600197533.60028.93221.99616.16413.764197637.20030.39623.12417.06414.712197740.80032.07624.62418.28815.840197844.40033.52825.82419.33216.800197948.00035.30427.10820.35217.856198050.40037.87229.00421.73219.224198152.80040.03230.45622.83620.268198256.40042.01231.90823.91621.324198360.00044.46033.30024.33620.400198462.40046.06834.26025.00821.072198544.80047.46035.25625.75221.708198667.20048.97236.46826.60422.884198768.40050.80837.56027.33623.616198872.00052.18838.37628.04424.120198973.20053.64039.26429.05225.008199075.60055.76441.07630.51626.568

Anlage 12 FRG

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 19)Lohn- oder Beitragsklassen in der knappschaftlichen Rentenversicherung- Arbeiter -ZeitraumBergarbeiter der Leistungsgruppeunter Tageüber Tage12312Bis 30. Juni 1926 Vom 1. Juli 1926 .............IVIVIVIVIVbis 31. Dezember 1938 Vom 1. Januar 1939 .............VIIVIIVVIVbis 31. Dezember 1942 .............VIIIVIIVIVIV

Anlage 13 FRG

(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1887 - 1888)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichenRentenversicherungin RM/DM- Arbeiter -JahrBergarbeiter der Leistungsgruppe unter Tageüber Tage 1231219433.1082.6642.2562.4602.12419443.0722.6282.2202.4362.08819452.3762.0401.7281.8841.62019462.3762.0401.7281.8841.62019472.4482.1001.7761.9441.66819482.9642.5442.1602.3522.02819493.7923.2522.7603.0122.59219504.2243.6243.0723.3482.88019514.7884.1043.4803.7923.26419525.1484.4163.7444.0803.51619535.4364.6563.9484.3083.70819545.6644.8604.1164.4883.86419556.0845.2204.1164.8244.15219566.7205.7724.8845.3284.58419576.9966.0125.0885.5444.77619587.1046.1085.1725.6284.84819596.8885.9285.0165.7244.92019607.4526.4205.4246.2165.34019618.1487.0205.9286.8045.84419628.7727.5606.3847.2486.22819639.4448.1486.8767.6926.612196410.0448.6647.3088.2087.056196510.7289.2527.8009.0727.800196610.7769.3007.8369.3248.016196710.7409.2767.8129.5768.232196811.5089.9368.36410.2128.772196912.82811.0769.32411.2689.672197014.73612.73210.71612.60010.812197115.88813.72811.55613.76411.808197216.87214.58012.27614.77212.672197319.24816.63214.00416.52414.184197422.53619.47616.40418.97216.284197524.38421.07217.74820.48417.592197625.11621.70818.27621.58818.540197725.94422.42818.87622.69219.488197826.70023.07619.42823.19619.920197929.18425.22421.24024.86421.360198033.36028.83624.27626.37622.668198135.92831.05626.14827.96024.024198236.90031.89626.85628.96824.888198336.16831.26026.31629.02824.936198436.67231.69226.68830.04825.812198539.24033.91228.56031.54827.108198639.91234.48829.04032.59228.008198739.82834.41628.98033.21628.536198840.94435.37629.79634.17629.364198942.45636.68430.90035.47230.480199046.02039.76833.49237.59632.304

Anlage 14 FRG

(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle BGBl Teil III 824-2, S. 20)

Anlage 15 FRG

( Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle BGBl I 2006 S. 1888 - 1890; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Anlage 16 FRG

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 20)ZeitraumGehalts- oder BeitragsklassenABCDEVom 1. Januar 1891 .............     bis 31. Dezember 1899 .............3,065,107,7013,23.Vom 1. Januar 1900 .............     bis 31. Dezember 1906 .............2,634,296,599,5313,28Vom 1. Januar 1907 ............     bis 31. Dezember 1912 ...........2,183,485,377,7011,82

Anlage 17 FRG

Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr unterteilt nach Wirtschaftsbereichen und Leistungsgruppen

( Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1989, 2369 - 2370 )