- Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
- Abschnitt 4: Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister
§ 17 FPersV
Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.