- Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- Abschnitt 2: Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 7 FPackV
Fertigpackungen mit Lebensmitteln
Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.