§ 95 FGO
Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
§ 95
FGO
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
§ 94a FGO
§ 96 FGO