- Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 64 FGO
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.