- Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 57 FGO
Beteiligte am Verfahren sind
1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).