- Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit
§ 35 FGO
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.