- Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt II: Richter
§ 14 FGO
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.