§ 3 FANG

§§ 1 bis 13 des Fremdrentengesetzes finden auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der in § 5 des Fremdrentengesetzes genannten Art auch dann Anwendung, wenn auf diese Fälle das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz nicht angewendet worden ist.