- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
- Erster Abschnitt: Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
§ 3 FAG
Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.