- Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
- Erster Abschnitt: Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
§ 6c EuWG
Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.