§ 24 EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Teil 4: Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 24
EuRAG
Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann wiederholt werden.
§ 23 EuRAG
§ 25 EuRAG