- Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
- Teil 4: Allgemeine Vorschriften
§ 27 EuPAG
Statistik
Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.