§ 55 ErstrG
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
Teil 5: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 55
ErstrG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§ 54 ErstrG