FG Köln, Urteil vom 2.2.2006,
Az. 9 K 4735/05
Denn gerade der vom BVerfG im Hinblick auf das Netto- bzw. Bereicherungsprinzip ausdrücklich gebilligte Regelungsmechanismus des § 25 ErbStG, der anstelle des Abzugs der Belastung lediglich eine Stundung der auf ihren Kapitalwert entfallenden Steuer zulässt (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG), führt dazu, dass das den Grundstückserwerb des Klägers belastende Nießbrauchsrecht seiner Mutter wie auch dessen nachfolgende - entgeltliche - Ablösung nicht in der vom Kläger gewünschten Weise berücksichtigt werden.
FG Köln, Urteil vom 2.2.2006,
Az. 9 K 4735/05
Sie ist jedoch als Ergebnis einer folgerichtigen Anwendung der Vorschriften des ErbStG, insbesondere des in § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG normierten Abzugsverbots hinzunehmen, dessen Verfassungskonformität das BVerfG in seinem Beschluss vom 15. Mai 1984 (1 BvR 464/81, u.a., BStBl. II 1984, 608) ausdrücklich bestätigt hat.